Gütestelle
Staatlich anerkannte Gütestelle
Die Wirtschaftskanzlei Kohlenz wurde von der Landesjustizverwaltung Bayern durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München (OLG) als Gütestelle im Sinne von § 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO anerkannt.
Anerkannte Gütestellen sind Personen oder Vereinigungen, die die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige, objektive und qualifizierte Schlichtung bieten, die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben, und die nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz entspricht.
- Die Parteien können frei bestimmen: Verhandlungsort, Verhandlungstermine, personelle Besetzung (Schlichter, Mediatoren), Verhandlungsgegenstand.
- Einfache Einleitung des Güteverfahrens.
- Beginn der Verjährungshemmung bei Einreichung des Güteantrages.
- Verjährungshemmung bleibt gem. § 204 Abs. 2 BGB (bei ordnungsgemäßer Beendigung des Verfahrens) für 6 Monate nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens bestehen.
- Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen findet die Zwangsvollstreckung statt (§ 794 Abs.1 Nr. 1 ZPO). Ansprüche aus derartigen Vereinbarungen verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs.1 Nr. 4 BGB). Auf diese Weise können sehr kostengünstig Vollstreckungstitel erwirkt werden.
- Ein vor der Gütestelle geschlossener Vergleich zwischen Wohnungseigentümern über die Veräußerung seines Wohneigentums hat die Wirkungen eines Urteils (§ 19 Abs. 3 WEG).
- Hohe Erfolgsquote (ca. 85 – 90 %) bei verhandelten Verfahren.
Weiterführende Hinweise und Formulare senden wir Ihnen gerne auf Anfrage :
Kosten des Güteverfahrens
Mit Antragstellung sind Gebühren von 200,00 Euro fällig (zzgl. USt.). Diese Gebühr ist unabhängig vom Streitwert. Hierdurch ist das gesamte Verfahren bis zur Bescheinigung über das Scheitern abgegolten, sofern die Angelegenheit nicht verhandelt wird.
Stimmt der Antragsgegner also dem Güteverfahren nicht zu, dann wird auch keine Güteverhandlung terminiert.
Ist der Antragsgegner mit dem Güteverfahren einverstanden, so richten sich die weiteren Verhandlungsgebühren nach § 12 der Verfahrensordnung (VerfO). Diese senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.
Die Anzahl stattfindender Verhandlungstermine ist abhängig von der Komplexität des Verhandlungsgegenstandes sowie von der Bereitschaft der Parteien, miteinander konstruktiv zu kommunizieren und zu verhandeln.